Tatsächlich sei ihr Arbeitsverhältnis mit dem Spital H. denn auch wegen "schwerer Behandlungsfehler […] (inkorrekte Ausführung von Verordnungen, keine Desinfektion vor Blutentnahme, Verabreichung eines falschen Medikamentes u.v.w.m.)" noch während der Probezeit aufgelöst worden. Folglich würden die bei ihr bestehenden Leistungseinschränkungen eine weitere Tätigkeit im Gesundheitsbereich ausschliessen (Beschwerde S. 11).