4.4. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, gemäss dem Gutachter sei insbesondere ihre "Entscheid- und/oder Konzentrationsfähigkeit" eingeschränkt. Dies könne bei der Ausübung ihrer Tätigkeit als Fachangestellte Gesundheit gesundheits- oder lebensgefährliche Folgen für Patienten haben. Tatsächlich sei ihr Arbeitsverhältnis mit dem Spital H. denn auch wegen "schwerer Behandlungsfehler […] (inkorrekte Ausführung von Verordnungen, keine Desinfektion vor Blutentnahme, Verabreichung eines falschen Medikamentes u.v.w.m.)" noch während der Probezeit aufgelöst worden.