Zudem distanziere sich die Beschwerdeführerin unter Behandlung mit einem Antipsychotikum von den früheren Wahnvorstellungen, was gegen eine wahnhafte Störung spreche (vgl. VB 60 S. 17). Ein Widerspruch ist in diesen Ausführungen nicht ersichtlich; der Gutachter verneinte im Gegenteil mit nachvollziehbarer Begründung das Vorliegen einer wahnhaften Störung.