Der Gutachter hatte die Diagnose einer wahnhaften Störung (ICD-10: F22.0) ausgeschlossen, da eine solche in der Regel nicht zu erheblichen Funktionseinschränkungen führen würde, medizinische Hilfe meist nicht gesucht werde und selbst bei einer Behandlung mit Antipsychotika eine vollständige Remission selten sei. Die Behandler hätten eine Wahnremission beschrieben; ausserdem stünden depressive Beschwerden mit Insuffizienzklagen seit zwei Jahren deutlich im Vordergrund. Zudem distanziere sich die Beschwerdeführerin unter Behandlung mit einem Antipsychotikum von den früheren Wahnvorstellungen, was gegen eine wahnhafte Störung spreche (vgl. VB 60 S. 17).