Aufgrund der genannten Faktoren bestünden für die geschilderten Beschwerden und Einschränkungen eine verminderte Konsistenz und Plausibilität (VB 60 S. 19 f.). Der Gutachter stellte gestützt auf die im Rahmen seiner fundierten Untersuchung erhobenen Befunde fest, dass keines der diagnostischen Kriterien einer Schizophrenie erfüllt sei (VB 60 S. 15 f.; 19), was aufgrund des Gesagten durchaus nachvollziehbar ist und womit die Kritik der Beschwerdeführerin, wonach der Gutachter die Kriterien für eine Schizophrenie "falsch" angewendet habe (vgl. Beschwerde S. 8 f.), jedenfalls nicht verfängt. -8-