Ein chronischer Verlauf bereits unmittelbar nach der Erstmanifestation sei ungewöhnlich (VB 60 S. 14). Zudem seien weder den Akten, noch der Anamnese oder dem Bericht des Sohnes bizarre Verhaltensauffälligkeiten der Explorandin oder Äusserungen von dieser über groteske Überzeugungen oder anderweitige grobe Auffälligkeiten zu entnehmen, abgesehen von der isolierten Vergiftungsidee im Rahmen von Konflikten (VB 60 S. 15). Gemäss dem Gutachter ist das in der Früherkennungssprechstunde für Psychosen der PD F. in der neuropsychologischen Untersuchung festgestellte normale kognitive Profil (vgl. VB 42 S. 10) insbesondere für eine (akut) schizophren Erkrankte untypisch (VB 60 S. 14).