Er erachtete psychotische Symptome in diesem Zeitraum jedoch als eher unwahrscheinlich (vgl. VB 60 S. 16). Auch mit der vor Jahren aufgetretenen einmaligen optischen Sinnestäuschung setzte sich der Gutachter auseinander und legte dar, dass es sich allenfalls um "eine Illusion in einer reizarmen Situation" gehandelt habe, deren Inhalt durch eine der Beschwerdeführerin naheliegende religiöse Interpretation "überformt" worden sei (VB 60 S. 16).