Diese Angaben stimmen überein mit den Schilderungen der Beschwerdeführerin gegenüber den Ärzten der PD F. (vgl. VB 42 S. 9). Überdies hatte der Gutachter allfällige Wahninhalte für die Erstellung seiner Diagnose nicht bloss für das Jahr 2008 berücksichtigt, sondern auch betreffend den Zeitraum Ende 2019 / Anfang 2020. Er erachtete psychotische Symptome in diesem Zeitraum jedoch als eher unwahrscheinlich (vgl. VB 60 S. 16).