4.2.2.2. Im Bericht "ERSTABKLÄRUNG" vom 10. Februar 2022 (VB 42 S. 7 ff.), auf welchen sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde beruft (vgl. Beschwerde S. 9), stellte die Oberärztin "Früherkennung Psychosen" der PD F. gestützt auf ihre Untersuchungen vom 2. Dezember 2019 und 13. Januar 2020 folgende Diagnose: "Möglicher V.a. eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0) siehe bitte auch Beurteilung". Unter "Beurteilung" führte sie u.a. aus, die Patientin leide seit mindestens 2008 an Vergiftungs- bzw. Wahnideen, Beziehungsideen, einmalig aufgetretenen optischen Halluzinationen in psychotischer Ausprägung sowie an einer Negativsymptomatik.