Sodann datiert der letzte aktenkundige Bericht der PD F., der dem Gutachter vorlag, vom 24. Juli 2020 (VB 47.2 S. 1 ff.). Dass im Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung vom 11. August 2021 ein aktuellerer Bericht vorhanden gewesen wäre, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass dem Gutachter relevante medizinische Berichte gefehlt haben und das Gutachten auf "veralteten" Berichten basiert. -5-