4. 4.1. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, das Gutachten vom 30. September 2021 sei aufgrund des Umstands, dass dem Gutachter massgebliche medizinische Berichte nicht vorgelegen hätten bzw. sich dieser auf veraltete Berichte gestützt habe, zum Beweis nicht geeignet. So seien in den IV-Akten keine Berichte ihres Hausarztes Dr. med. G., Q., bzw. dessen Vorgängers zu finden und der letzte Bericht der PD F. stamme vom Juni 2020 und sei alles andere als aktuell (Beschwerde S. 8).