3.3. Die Beschwerdeführerin wurde zur Erstellung des Gutachtens von Dr. med. E. vom 30. September 2021 fachärztlich umfassend untersucht. Dabei beurteilte der Gutachter die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation in Kenntnis der Vorakten (VB 60 S. 3 ff.) und unter Berücksichtigung der beklagten Beschwerden (VB 60 S. 7 ff.) einleuchtend und gelangte zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung. Dem Gutachten kommt somit grundsätzlich Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien zu.