Der Gutachter führte aus, bei der Beschwerdeführerin sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Pflegefachfrau aufgrund der krankheitsbedingten Funktionseinschränkungen seit Oktober 2019 von einer Arbeitsfähigkeit von acht Stunden pro Tag "mit 70 bis 80 % Leistungsfähigkeit in der Präsenzzeit" auszugehen. In einer angepassten Tätigkeit ohne Kaderfunktion, mit klar festgelegtem Aufgabenprofil, engmaschigem Feedback und einer vorgesetzten Person als fester Ansprechperson bestehe aus gutachterlicher Sicht "8 Stunden Arbeitsfähigkeit pro Tag mit 90 % Leistungsfähigkeit in der Präsenzzeit" (VB 60 S. 21).