Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 15. Februar 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 71) zu Recht verneint hat. 2. In der angefochtenen Verfügung vom 15. Februar 2022 stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E. vom 30. September 2021 (VB 60). Dieser stellte folgende Diagnose (VB 60 S. 17): "Lang anhaltende mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1)".