2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 15. Februar 2022 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. März 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. Februar 2022 aufzuheben und der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Oktober 2020 eine ganze, eventualiter eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. 2. Subeventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. Februar 2022 aufzuheben und das Verfahren an die Beschwerdegegnerin zwecks Ergänzung der medizinischen Abklärungen und Durchführung eines Einkommensvergleiches zurückzuweisen.