Die Beschwerdegegnerin tätigte Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht und holte die Akten der Krankentaggeldversicherungen (C. und D.) ein. Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin psychiatrisch begutachten (Gutachten von Dr. med. E., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. September 2021). Mit Vorbescheid vom 30. November 2021 stellte sie der Beschwerdeführerin die Abweisung deren Rentenbegehrens in Aussicht. Nach Rücksprache mit dem RAD verfügte sie am 15. Februar 2022 ihrem Vorbescheid entsprechend.