Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2022.108 / lr / ce Art. 92 Urteil vom 21. September 2022 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Schweizer Rechtspraktikant Romanelli Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch lic. iur. Petra Oehmke Schiess, Rechtsanwältin, Bahnhofplatz 9, Postfach 976, 8910 Affoltern am Albis Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene B._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 15. Februar 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1972 geborene, zuletzt als Pflegefachfrau in einem Altersheim tätig ge- wesene Beschwerdeführerin meldete sich mit Schreiben vom 17. Februar 2020 (Posteingang: 2. April 2020) aufgrund einer Psychose bei der Be- schwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integra- tion / Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung an. Die Be- schwerdegegnerin tätigte Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht und holte die Akten der Krankentaggeldversicherungen (C. und D.) ein. Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin psychiatrisch begutachten (Gutachten von Dr. med. E., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. September 2021). Mit Vorbescheid vom 30. November 2021 stellte sie der Beschwerdeführerin die Abweisung deren Rentenbegehrens in Aus- sicht. Nach Rücksprache mit dem RAD verfügte sie am 15. Februar 2022 ihrem Vorbescheid entsprechend. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 15. Februar 2022 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. März 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte fol- gende Rechtsbegehren: "1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. Februar 2022 aufzuheben und der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Oktober 2020 eine ganze, eventualiter eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. 2. Subeventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. Februar 2022 aufzuheben und das Verfahren an die Beschwerdegeg- nerin zwecks Ergänzung der medizinischen Abklärungen und Durchfüh- rung eines Einkommensvergleiches zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin". 2.2. Mit Vernehmlassung vom 6. April 2022 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 8. April 2022 wurde die berufli- che Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Beigeladene liess sich in der Folge nicht vernehmen. -3- 2.4. Mit Schreiben vom 28. April 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine Stel- lungnahme der behandelnden Ärzte der Psychiatrischen Dienste F. vom 19. April 2022 ein. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 15. Feb- ruar 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 71) zu Recht verneint hat. 2. In der angefochtenen Verfügung vom 15. Februar 2022 stützte sich die Be- schwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das psy- chiatrische Gutachten von Dr. med. E. vom 30. September 2021 (VB 60). Dieser stellte folgende Diagnose (VB 60 S. 17): "Lang anhaltende mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1)". Der Gutachter führte aus, bei der Beschwerdeführerin sei in der zuletzt aus- geübten Tätigkeit als Pflegefachfrau aufgrund der krankheitsbedingten Funktionseinschränkungen seit Oktober 2019 von einer Arbeitsfähigkeit von acht Stunden pro Tag "mit 70 bis 80 % Leistungsfähigkeit in der Prä- senzzeit" auszugehen. In einer angepassten Tätigkeit ohne Kaderfunktion, mit klar festgelegtem Aufgabenprofil, engmaschigem Feedback und einer vorgesetzten Person als fester Ansprechperson bestehe aus gutachterli- cher Sicht "8 Stunden Arbeitsfähigkeit pro Tag mit 90 % Leistungsfähigkeit in der Präsenzzeit" (VB 60 S. 21). 3. 3.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). -4- 3.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten externer Spezialärzte darf Beweiswert zuerkannt werden, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2019 vom 19. Juli 2020 E. 5.1.4 mit Verweis auf BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Den Gutachten kommt somit bei Abklärungen im Leistungsbereich der Sozialversicherung überragende Bedeutung zu (UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105). 3.3. Die Beschwerdeführerin wurde zur Erstellung des Gutachtens von Dr. med. E. vom 30. September 2021 fachärztlich umfassend untersucht. Dabei beurteilte der Gutachter die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation in Kenntnis der Vorakten (VB 60 S. 3 ff.) und un- ter Berücksichtigung der beklagten Beschwerden (VB 60 S. 7 ff.) einleuch- tend und gelangte zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung. Dem Gutachten kommt somit grundsätzlich Beweiswert im Sinne vorste- hender Kriterien zu. 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, das Gutachten vom 30. September 2021 sei aufgrund des Umstands, dass dem Gutachter massgebliche medizinische Berichte nicht vorgelegen hätten bzw. sich die- ser auf veraltete Berichte gestützt habe, zum Beweis nicht geeignet. So seien in den IV-Akten keine Berichte ihres Hausarztes Dr. med. G., Q., bzw. dessen Vorgängers zu finden und der letzte Bericht der PD F. stamme vom Juni 2020 und sei alles andere als aktuell (Beschwerde S. 8). In den Akten, welche dem Gutachter gesamthaft vorlagen (vgl. VB 60 S. 3), finden sich unter anderem der ärztliche Erstbericht von Dr. med. G. vom 24. Februar 2020 (VB 10.1 S. 2 f.) sowie dessen Schreiben vom 2. Dezem- ber 2019 (VB 18.1 S. 7 f.). Zudem stellte Dr. med. G. der Beschwerdegeg- nerin am 17. November 2020 auf deren entsprechendes Ersuchen die ihm vorliegenden spezialärztlichen Berichte zu (VB 42 S. 1 ff.). Sodann datiert der letzte aktenkundige Bericht der PD F., der dem Gutachter vorlag, vom 24. Juli 2020 (VB 47.2 S. 1 ff.). Dass im Zeitpunkt der gutachterlichen Un- tersuchung vom 11. August 2021 ein aktuellerer Bericht vorhanden gewe- sen wäre, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass dem Gutachter relevante medizinische Berichte gefehlt haben und das Gutachten auf "veralteten" Berichten basiert. -5- 4.2. 4.2.1. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, das Gutachten von Dr. med. E. überzeuge "inhaltlich und fachlich" nicht. Der Gutachter habe aufgrund fal- scher Annahmen das Vorliegen einer Schizophrenie, wie sie die Ärzte der PD F. diagnostiziert hätten, verneint. So behaupte der Gutachter, sie habe "lediglich einmalig" im Jahre 2008 eine Vergiftungswahnidee gehabt (Be- schwerde S. 8 f.). Die PD F. würden in ihrem Bericht jedoch klarstellen, dass die Vergiftungsideen seit 2008 bestünden, also langanhaltender Natur seien, auch wenn sie jetzt – dank der antipsychotischen Medikamente – remittent seien (Beschwerde S. 12). Damit sei das Kriterium einer Wahn- idee deutlich und über einen längeren Zeitraum erfüllt (Beschwerde S. 12). Die Behauptung des Gutachters, es sei kein Kriterium einer Schizophrenie erfüllt, widerspreche den Feststellungen der PD F. (Beschwerde S. 9 f.). 4.2.2. 4.2.2.1. Vorab ist festzuhalten, dass es die unterschiedliche Natur von Behand- lungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-) Arztes einerseits und Begut- achtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ande- rerseits (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175) nicht zulässt, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Ab- klärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder un- gewürdigt geblieben sind (vgl. statt vieler: SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.1.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_425/2019 vom 10. Sep- tember 2019 E. 3.4 mit Hinweisen). 4.2.2.2. Im Bericht "ERSTABKLÄRUNG" vom 10. Februar 2022 (VB 42 S. 7 ff.), auf welchen sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde beruft (vgl. Be- schwerde S. 9), stellte die Oberärztin "Früherkennung Psychosen" der PD F. gestützt auf ihre Untersuchungen vom 2. Dezember 2019 und 13. Ja- nuar 2020 folgende Diagnose: "Möglicher V.a. eine paranoide Schizophre- nie (ICD-10 F20.0) siehe bitte auch Beurteilung". Unter "Beurteilung" führte sie u.a. aus, die Patientin leide seit mindestens 2008 an Vergiftungs- bzw. Wahnideen, Beziehungsideen, einmalig aufgetretenen optischen Halluzi- nationen in psychotischer Ausprägung sowie an einer Negativsymptomatik. Aufgrund der von der Patientin beschriebenen Symptome sowie fremd- anamnestisch erhobenen Auskünften und deren Auswirkung auf die sozi- ale Integration könne von einer paranoiden Schizophrenie ausgegangen werden, unter Vorbehalt, dass die neurologische Abklärung unauffällig ver- laufen sei (VB 42 S. 10). -6- Im Bericht der PD F. vom 24. Juli 2020 (VB 47.2 S. 1 f.) wurde unter "Ob- jektive Befunde" festgehalten, "[i]nhaltlich eigenanamnestisch [sei] Vergif- tungswahn zu benennen (aktuell deutlich besser)". Weiter bestünden fremdanamnestisch auch Beziehungsideen/-wahn sowie beeinträchti- gende Ideen gegenüber der Schwiegermutter und dem Ehemann der Pati- entin "(ebenso deutlich besser nach der Risperdal-Therapie)". Diagnostisch wurde von einer sich auf die "Arbeitsunfähigkeit" auswirkenden paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) "(im Rahmen der Erstabklärungsuntersu- chung am 10.02.2020 diagnostiziert)" ausgegangen. Unter "4. Verlauf, a. bisheriger und gegenwärtiger Zustand" stellten die behandelnden Ärzte der PD F. fest, der Vergiftungswahn, Beziehungswahn und Beeinträchti- gungswahn seien unter der Behandlung mit der aktuellen Psychopharma- kotherapie nicht mehr zu beobachten. Unter "4. Verlauf, b) Prognose" hiel- ten sie fest, seit der im Februar 2020 angepassten Psychopharmakothera- pie habe eine gewisse Besserung der Beeinträchtigungsideen und Vergif- tungsideen erreicht werden können, allerdings seien Gedankenverarmung, Leistungsabfall, schnelle Ermüdbarkeit und psychotische Angstzustände gleich geblieben. Zum aktuellen Zeitpunkt müsse leider bereits von einer Chronifizierung der Symptomatik ausgegangen werden (VB 47.2 S. 1 ff.). 4.2.2.3. Der Gutachter äusserte sich an keiner Stelle dahingehend, dass die Be- schwerdeführerin lediglich einmal – im Jahre 2008 – eine Vergiftungswahn- idee gehabt habe. Der Gutachter hielt fest, drei Monate vor dem Ersttermin im psychiatrischen Ambulatorium der PD F. sei die Beschwerdeführerin in einer Früherkennungssprechstunde für Psychosen untersucht worden. Da- mals sei eine isolierte Wahnidee aufgefallen: "Vergiftungswahn in Bezug auf eine Schwägerin [12 Jahre zurückliegend] und den Ehemann"; (vgl. VB 60 S. 14). Diese Angaben stimmen überein mit den Schilderungen der Beschwerdeführerin gegenüber den Ärzten der PD F. (vgl. VB 42 S. 9). Überdies hatte der Gutachter allfällige Wahninhalte für die Erstellung seiner Diagnose nicht bloss für das Jahr 2008 berücksichtigt, sondern auch be- treffend den Zeitraum Ende 2019 / Anfang 2020. Er erachtete psychotische Symptome in diesem Zeitraum jedoch als eher unwahrscheinlich (vgl. VB 60 S. 16). Auch mit der vor Jahren aufgetretenen einmaligen optischen Sinnestäuschung setzte sich der Gutachter auseinander und legte dar, dass es sich allenfalls um "eine Illusion in einer reizarmen Situation" ge- handelt habe, deren Inhalt durch eine der Beschwerdeführerin nahelie- gende religiöse Interpretation "überformt" worden sei (VB 60 S. 16). Weiter führte der Gutachter aus, es sei für eine schizophrene Störung sehr ungewöhnlich, dass die betroffene Person bereits seit dem Krankheitsbe- ginn eine volle Krankheitseinsicht zeige, von sich aus ärztliche Hilfe ge- sucht und offen über ihr Erleben gesprochen habe, wie dies bei der Be- schwerdeführerin der Fall sei. Die typische und grosse Herausforderung in -7- der Behandlung neu an Psychosen Erkrankter bestehe darin, eine thera- peutische Beziehung aufzubauen und durch intensive Arbeit langsam eine beginnende Krankheitseinsicht zu erreichen. Oft seien dafür mehrere Jahre mit therapeutischer Arbeit nötig. Paranoide Symptome und Wahn seien ge- rade dadurch gekennzeichnet, dass die Betroffenen sie als real erleben würden und Versuchen, ihre Überzeugungen und Wahrnehmungen zu hin- terfragen und als Zeichen einer Psychose zu erklären, nicht zugänglich seien (VB 60 S. 14 f.). Schliesslich stellte der Gutachter im Rahmen seiner Untersuchungsbefunde keinerlei Wahnsymptome fest (VB 60 S. 13). Ein Krankheitsausbruch nach dem 40. Lebensjahr sei bei schizophrenen Stö- rungen selten und bedürfe besonders sorgfältiger differentialdiagnostischer Abklärung. Dem Vollbild der Erkrankung gehe in der Regel ein bis zu meh- rere Jahre dauerndes Vorstadium (Prodromalstadium) voraus, welches durch Störungen von Kognition, Affekt und sozialem Verhalten gekenn- zeichnet sei. Ein chronischer Verlauf bereits unmittelbar nach der Erstma- nifestation sei ungewöhnlich (VB 60 S. 14). Zudem seien weder den Akten, noch der Anamnese oder dem Bericht des Sohnes bizarre Verhaltensauf- fälligkeiten der Explorandin oder Äusserungen von dieser über groteske Überzeugungen oder anderweitige grobe Auffälligkeiten zu entnehmen, ab- gesehen von der isolierten Vergiftungsidee im Rahmen von Konflikten (VB 60 S. 15). Gemäss dem Gutachter ist das in der Früherkennungs- sprechstunde für Psychosen der PD F. in der neuropsychologischen Unter- suchung festgestellte normale kognitive Profil (vgl. VB 42 S. 10) insbeson- dere für eine (akut) schizophren Erkrankte untypisch (VB 60 S. 14). Bei der Beurteilung der Konsistenz und Plausibilität hielt der Gutachter u.a. fest, es sei als untypisch einzuschätzen, dass die Beschwerden weitgehend unver- ändert über lange Zeit angegeben würden. Typischerweise sei mit Tages- schwankungen, Veränderungen in der Symptomschwere und einer gewis- sen Varianz an Symptomen zu rechnen. Des Weiteren sei aufgefallen, dass die Explorandin über erhebliche Konzentrationsstörungen klage, der Unter- suchung jedoch über "1 ¾ Stunden" uneingeschränkt mit guter Reaktions- fähigkeit, spontanen Antworten und ohne erkennbare Ermüdungszeichen habe folgen können. Aufgrund der genannten Faktoren bestünden für die geschilderten Beschwerden und Einschränkungen eine verminderte Kon- sistenz und Plausibilität (VB 60 S. 19 f.). Der Gutachter stellte gestützt auf die im Rahmen seiner fundierten Untersuchung erhobenen Befunde fest, dass keines der diagnostischen Kriterien einer Schizophrenie erfüllt sei (VB 60 S. 15 f.; 19), was aufgrund des Gesagten durchaus nachvollziehbar ist und womit die Kritik der Beschwerdeführerin, wonach der Gutachter die Kriterien für eine Schizophrenie "falsch" angewendet habe (vgl. Be- schwerde S. 8 f.), jedenfalls nicht verfängt. -8- 4.3. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Behauptung des Gut- achters, die Remittenz der Wahnvorstellung unter der Behandlung mit ei- nem Antipsychotikum spreche gegen eine wahnhafte Störung, sei "jenseits jeglicher Logik und widersprüchlich" (Beschwerde S. 10). Der Gutachter hatte die Diagnose einer wahnhaften Störung (ICD-10: F22.0) ausgeschlossen, da eine solche in der Regel nicht zu erheblichen Funktionseinschränkungen führen würde, medizinische Hilfe meist nicht gesucht werde und selbst bei einer Behandlung mit Antipsychotika eine vollständige Remission selten sei. Die Behandler hätten eine Wahnremis- sion beschrieben; ausserdem stünden depressive Beschwerden mit Insuf- fizienzklagen seit zwei Jahren deutlich im Vordergrund. Zudem distanziere sich die Beschwerdeführerin unter Behandlung mit einem Antipsychotikum von den früheren Wahnvorstellungen, was gegen eine wahnhafte Störung spreche (vgl. VB 60 S. 17). Ein Widerspruch ist in diesen Ausführungen nicht ersichtlich; der Gutachter verneinte im Gegenteil mit nachvollziehba- rer Begründung das Vorliegen einer wahnhaften Störung. 4.4. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, gemäss dem Gutachter sei insbesondere ihre "Entscheid- und/oder Konzentrationsfähigkeit" einge- schränkt. Dies könne bei der Ausübung ihrer Tätigkeit als Fachangestellte Gesundheit gesundheits- oder lebensgefährliche Folgen für Patienten ha- ben. Tatsächlich sei ihr Arbeitsverhältnis mit dem Spital H. denn auch we- gen "schwerer Behandlungsfehler […] (inkorrekte Ausführung von Verord- nungen, keine Desinfektion vor Blutentnahme, Verabreichung eines fal- schen Medikamentes u.v.w.m.)" noch während der Probezeit aufgelöst worden. Folglich würden die bei ihr bestehenden Leistungseinschränkun- gen eine weitere Tätigkeit im Gesundheitsbereich ausschliessen (Be- schwerde S. 11). Der Gutachter stellte anhand des Mini-ICF-APP für die Tätigkeit als Pflege- fachfrau in fünf Bereichen leicht ausgeprägte Beeinträchtigungen fest. Da- bei kam er in Bezug auf die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit zum Schluss, dass sich die Beschwerdeführerin durch das ausgeprägte Insuffi- zienzerleben besonders anstrengen müsse, um sich beispielsweise zu ent- scheiden, etwas zu beginnen. Sie traue sich wenig zu (VB 60 S. 20 f.). Der Gutachter stellte jedoch bloss (subjektiv) leichte Konzentrationsstörungen fest (vgl. VB 60 S. 13). Aufgrund der festgestellten – leicht ausgeprägten – krankheitsbedingten Funktionseinschränkungen ist gemäss dem Gutachter in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Pflegefachfrau seit Oktober 2019 von einer Arbeitsfähigkeit von 8 Stunden pro Tag mit 70 bis 80%iger Leis- tungsfähigkeit auszugehen (VB 60 S. 21), was durchaus einleuchtet. Im Übrigen hat sich auch die RAD-Ärztin I., Fachärztin für Psychiatrie und Psy- chotherapie, in ihrer Stellungnahme vom 24. Januar 2022 im Rahmen des -9- Vorbescheidverfahrens mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin aus- einandergesetzt und festgehalten, dass der Gutachter ausschliesslich leicht ausgeprägte Einschränkungen beschreibe, was gemäss Mini-ICF nicht zu erheblichen Funktionseinschränkungen führe. Zudem wies sie – zu Recht – darauf hin, dass vom Gutachter im Rahmen der Untersuchung keine Konzentrationsdefizite festgestellt worden seien (vgl. VB 70 S. 4). Die von der Beschwerdeführerin erwähnte Kündigung seitens der Arbeit- geberin während der Probezeit erfolgte – über zwei Jahre vor der Anmel- dung zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin – am 29. Dezem- ber 2017 (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 10) und betraf eine Anstellung beim Spital H.. Bei der fraglichen Kündigung standen nicht Defizite betreffend die Konzentrations- oder Entscheidfähigkeit der Beschwerdeführerin im Vor- dergrund, sondern deren Kommunikationsschwierigkeiten in deutscher Sprache sowie fachliche Defizite (vgl. BB 7 S. 1 f.; 8 S. 1 f.; 9). In der Folge trat die Beschwerdeführerin am 1. März 2018 beim Alterszentrum J. eine Stelle als Teamleiterin einer Wohngruppe an (vgl. VB 27.1 S. 2). Aus den Akten gehen seitens der letzten Arbeitgeberin keine Beanstandungen be- züglich der Arbeitsqualität der Beschwerdeführerin für die zuletzt ausge- übte Tätigkeit hervor; die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis ge- mäss Angaben auf dem Arbeitgeberfragebogen aus organisatorischen Gründen und erst zwei Jahre nach erfolgtem Stellenantritt (vgl. VB 27.1 S. 2). Insofern ändert die Kündigung des Spitals H. nichts an der Schlüs- sigkeit der Einschätzung des Gutachters in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. 4.5. Zusammenfassend sind keine Aspekte zu erkennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind. Es ist damit bei den Einschätzungen der PD F. (vgl. auch die im Beschwerdeverfahren ein- gereichte Stellungnahme der PD F. vom 19. April 2022) lediglich von einer anderen Beurteilung des gleichen Sachverhalts auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 19. Dezember 2014 E. 2.1 mit Hinwei- sen), was angesichts der auf einer umfassenden gutachterlichen Abklärung beruhenden und nach dem Gesagten durchwegs einleuchtenden Beurtei- lung des begutachtenden Psychiaters kein Abweichen vom Gutachten rechtfertigt. Dies gilt umso mehr, als im Rahmen psychiatrischer Beurtei- lungen immer ein gewisser Ermessensspielraum besteht, innerhalb dessen verschiedene medizinische Interpretationen möglich, zulässig und zu res- pektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_200/2018 vom 7. August 2018 E. 6. 3 mit Hinweisen). Vorliegend sind ausweislich der Akten weder Hinweise ersichtlich noch wurden derartige Anhaltspunkte schlüssig dargetan, wonach die Einschät- zungen des psychiatrischen Gutachters nicht lege artis erfolgt wären. - 10 - Hinsichtlich der medizinischen Beurteilung des Sachverhalts durch die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 9 f.) ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass diese bereits deshalb unbehelflich ist, weil sie als medizinische Laiin hierfür nicht befähigt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_283/2017 vom 29. August 2017 E. 4.1.2). Nach dem Gesagten sind weder den Ausführungen der Beschwerdeführe- rin (vgl. BGE 119 V 347 E. 1.a S. 349 f. mit Hinweis; KIESER, a.a.O., N 87 zu Art. 61 ATSG) noch den medizinischen Akten Hinweise zu entnehmen, welche Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung zu begründen vermögen (Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, vgl. BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Der medizini- sche Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig ab- geklärt. Auf weitere Abklärungen, insbesondere auf die Erhebung der von der Beschwerdeführerin offerierten Beweise (vgl. Beschwerde S. 10) sowie auf eine Zurückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur "Wie- derholung" der medizinischen Abklärungen sowie zwecks "Wiederholung" der psychiatrischen Begutachtung (vgl. Beschwerde S. 12) wird in antizi- pierter Beweiswürdigung verzichtet, da von solchen keine entscheidrele- vanten weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69; 136 I 229 E. 5.3 S. 236). Demnach ist gestützt auf das beweiskräf- tige Gutachten vom 30. September 2021 in der bisherigen Tätigkeit als Pflegefachfrau seit Oktober 2019 von einer Arbeitsfähigkeit von 8 Stunden pro Tag mit 75%iger (vgl. zum Mittelwert: Urteil des Bundesgerichts 9C_782/2019 vom 15. April 2020 E. 2.2 mit Hinweisen) Leistungsfähigkeit auszugehen. Umgerechnet auf die in der bisherigen Tätigkeit vorgegebene Arbeitszeit von 8.4 Stunden pro Tag (VB 27.1 S. 3) ergibt dies eine Arbeits- fähigkeit von 71.4 % ([8 x 0.75] : 8.4 x 100) bzw. eine Arbeitsunfähigkeit von 28.6 %. 5. 5.1. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch- schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG sieht eine einjährige Warte- oder Karenzzeit vor. Bevor ein Rentenanspruch entstehen kann, muss die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Un- terbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sein. Unter Arbeitsunfähigkeit ist im Rahmen dieser Bestimmung die durch den Gesundheitsschaden bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder anerkannten Aufgabenbe- - 11 - reich (Art. 27 IVV) zu verstehen, wohingegen die finanziellen Konsequen- zen einer solchen Einbusse für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich sind (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die In- validenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, N. 23 ff. zu Art. 28 IVG). Die Ar- beitsunfähigkeit entspricht somit bei Erwerbstätigen der medizinisch fest- gestellten Einschränkung im bisherigen Beruf (BGE 130 V 97 E. 3.2 S. 99). 5.2. Die Beschwerdeführerin rügt, dass sie die Beschwerdegegnerin, wie auf- grund der von dieser durchgeführten Haushaltsabklärung zu schliessen sei, nicht als zu 100% erwerbstätig qualifiziert habe (vgl. Beschwerde S. 5). Dies trifft jedoch nicht zu. Die Beschwerdegegnerin ging – nach Lage der Akten zu Recht – von einer 100%igen Erwerbstätigkeit der Beschwerde- führerin im Gesundheitsfall aus; eine Haushaltsabklärung führte sie nicht durch (vgl. VB 71 S. 1 f.; vgl. auch VB 21 S. 2). Da gestützt auf das Gut- achten vom 30. September 2021 seit Oktober 2019 (vgl. VB 60 S. 21) in der angestammten Tätigkeit von einer 28.6%igen Arbeitsunfähigkeit aus- zugehen ist (vgl. E. 4.5. hiervor), ist das Erfordernis von Art. 28 Abs. 2 lit. b IVG einer ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40%igen Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres nicht erfüllt. Daher erüb- rigen sich ein Einkommensvergleich und Ausführungen zu den diesbezüg- lichen Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 11); es be- steht kein Rentenanspruch. Die angefochtene Verfügung vom 15. Februar 2022 erweist sich somit im Ergebnis als rechtens. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 6.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. - 12 - Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin(Vertreterin; 2-fach) die Beschwerdegegnerin die Beigeladene das Bundesamt für Sozialversicherungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). - 13 - Aarau, 21. September 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Schweizer