1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 24. Februar 2022 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung -7- im Sinne der Erwägungen und Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: den Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Gesundheit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten