4.2. Damit bestehen zumindest geringe Zweifel an den Beurteilungen von Dr. med. dent. B.. Der zur Beurteilung der Frage, ob der Unfall vom 27. Juni 2021 natürlich kausal für die gemäss dem behandelnden Zahnarzt behandlungsbedürftige Fehlstellung des Zahns 11 ist, relevante Sachverhalt erweist sich folglich als nicht rechtsgenüglich erstellt. Die Sache ist daher zur ergänzenden Abklärung und anschliessender Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.).