Dass der Zahn 11 vor dem Ereignis jedoch orthograd in der Zahnreihe gestanden hat, wurde vom Beschwerdeführer gerade nicht geltend gemacht. In seinen jeweiligen Eingaben an die Beschwerdegegnerin wies dieser nämlich einzig daraufhin, dass der Zahn 11 seit dem Ereignis vom 27. Juni 2021 (noch) weiter nach hinten gerückt sei (VB 14 S. 4, VB 48), woran er auch mit Beschwerde und Replik festhielt. Zur Frage, ob sich die Stellung des Zahnes 11 des Beschwerde- -6-