4. 4.1. Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass Versicherungsmediziner Dr. med. dent. B. – auf dessen zahnmedizinische Beurteilung sich die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid im Wesentlichen stützte – bloss zur Frage Stellung nahm, ob das Ereignis vom 27. Juni 2021 geeignet war, den Zahn 11 des Beschwerdeführers so zu verlagern, dass dieser nun palatinal des Zahnes 21 steht. Dass der Zahn 11 vor dem Ereignis jedoch orthograd in der Zahnreihe gestanden hat, wurde vom Beschwerdeführer gerade nicht geltend gemacht.