3.3. Nachdem die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht betreffend die Korrektur der (Fehl-)Stellung des Zahns 11 mit Schreiben vom 19. Oktober 2021 formlos abgelehnt (VB 31) und der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2021 telefonisch eine Neubeurteilung verlangt hatte (VB 33), forderte die Beschwerdegegnerin gleichentags beim D.-Center "Modelle und Fotos vor dem Unfall" (VB 34) und beim Beschwerdeführer "Fotoaufnahmen […,] welche den Zustand [seiner] Frontzähne vor dem Unfall" zeigten (VB 36), an. Beim D.-Center, welches den Beschwerdeführer bereits vor dem Unfall zahnmedizinisch behandelt hatte (vgl. VB 33, 37 S. 1), waren keine