3.2. Dr. med. dent. B. hielt in seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 2021 diesbezüglich fest, es sei "zu bezweifeln", dass der Zahn 11 "durch den Unfall tatsächlich nach palatinal verschoben" worden sei. Die aktenkundigen Behandlungsfotos (VB 6 f., 28 S. 2 ff.) würden einen "Engstand" zeigen und es scheine deshalb "nicht möglich", dass der Zahn vor dem Unfall "orthograd in der Zahnreihe stand". Die Stellung des Zahnes 11 sei "nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal". Jedoch seien bei einer -5- allfälligen Einsprache des Beschwerdeführers "Modelle […] und Fotos, welche die Situation vor dem Unfall dokumentieren" würden, anzufordern (VB 29).