sich seither weiter hinten als vorher. Die Kosten der diesbezüglich erforderlichen kieferorthopädischen Behandlung seien daher von der Beschwerdegegnerin als Folge des Ereignisses vom 27. Juni 2021 zu übernehmen. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Leistungspflicht im Zusammenhang mit den "Beschwerden" bezüglich des Zahnes 11 mit Einspracheentscheid vom 24. Februar 2022 ablehnte.