1. Die Beschwerdegegnerin begründet ihre Leistungsverweigerung betreffend die Fehlstellung des Zahns 11 im Wesentlichen gestützt auf die zahnmedizinische Einschätzung ihres Versicherungsmediziners Dr. med. dent. B. damit, dass das Ereignis vom 27. Juni 2021 nicht natürlich-kausal für die "aktuellen Beschwerden am Zahn 11" sei, insbesondere, da der Zahn 11 bereits vor dem versicherten Ereignis "palatinal des Zahnes 21 gestanden habe" (Vernehmlassungsbeilage [VB] 53 S. 5). Der Beschwerdeführer macht demgegenüber sinngemäss geltend, der Zahn 11 sei durch den Sturz "nach hinten geschlagen worden" und befinde -3-