2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 24. Februar 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. März 2022 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Übernahme der Kosten der kieferorthopädischen Behandlung des Zahnes 11. 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 29. April 2022 die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Replik vom 8. Mai 2022 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und reichte ferner Fotografien zu den Akten. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: