Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen des fraglichen Ereignisses und leistete unter anderem Kostengutsprache für den Untersuch und den Kompositkantenaufbau des abgebrochenen Zahnes 21. Hingegen verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. Januar 2022 die Leistungspflicht für die zusätzlich geltend gemachte Schädigung des Zahnes 11. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 24. Februar 2022 ab.