1. Der 1969 geborene Beschwerdeführer war bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Nichtberufs- und Berufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert, als er am 27. Juni 2021 beim Joggen stürzte, auf das Gesicht fiel und sich dabei (unter anderem) einen Zahnschaden zuzog. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen des fraglichen Ereignisses und leistete unter anderem Kostengutsprache für den Untersuch und den Kompositkantenaufbau des abgebrochenen Zahnes 21. Hingegen verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. Januar 2022 die Leistungspflicht für die zusätzlich geltend gemachte Schädigung des Zahnes 11.