Der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt erweist sich im Lichte der Untersuchungsmaxime (vgl. E. 2.2.1.) als nicht rechtsgenüglich erstellt. Es rechtfertigt sich deshalb vorliegend, die Sache zu umfassender gutachterlicher Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Dabei -9-