2.6. Insgesamt ist in Anbetracht der strengen Anforderungen an reine Aktenbeurteilungen durch versicherungsinterne medizinische Fachpersonen als Beweisgrundlage (vgl. E. 2.2.2. hiervor) nach dem Dargelegten von zumindest geringen Zweifeln an den Beurteilungen der RAD-Ärztin auszugehen. Die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers lassen sich daher gestützt auf deren Einschätzungen nicht abschliessend beurteilen. Der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt erweist sich im Lichte der Untersuchungsmaxime (vgl. E. 2.2.1.) als nicht rechtsgenüglich erstellt.