Arbeitsfähigkeit mit einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20- 30 % in angepasster Tätigkeit ausgegangen" (VB 216 S. 3). In ihrer letzten Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vom 3. August 2021 führte Dr. med. C. wiederum aus, dass "nach nochmaliger Betrachtung aller Befunde und unter Einbezug sämtlicher Erkrankungen (…) die Leistungseinschränkung doch höher beurteilt" werde. Es sei ab Juni 2020 eine Leistungseinschränkung von ca. 40 % gegeben (VB 233 S. 2).