2.5. Die RAD-Ärztin Dr. med. C. hatte damit am 16. Juni 2020, am 11. März 2021 sowie am 3. August 2021 Stellung zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers genommen. Dabei ging sie initial von einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit von ca. 20-30 % und einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit seit Dezember 2019 aus (VB 182 S. 2). In der folgenden Arbeitsfähigkeitsbeurteilung vom 11. März 2021 führte Dr. med. C. aus, dass bei nochmaliger Betrachtung die vollständige Arbeitsunfähigkeit auch noch auf einige Wochen nach der Operation ausgedehnt werden könne, sodass erst ab Januar 2020 von einer mindestens 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei.