Es sei ausserdem zu berücksichtigen, dass die Adipositas insofern relevanter sei, als der Beschwerdeführer aufgrund der Oberschenkelamputation weniger Möglichkeiten zum Abnehmen habe. In einer körperlich leichten, sitzenden sowie rollstuhlgeeigneten Tätigkeit, bei welcher grosse Hitze, Kälte und erhöhte Infektionsgefahren vermieden werden könnten, liege die Leistungseinschränkung aus versicherungsmedizinischer Sicht unter Berücksichtigung sämtlicher vorhandener Befunde "bei ca. 40 % (ab Juni 2020)" (VB 233 S. 2).