Es bestehe diesbezüglich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit halte er nur dann für möglich, wenn eine Umschulung hinsichtlich einer rein sitzenden Tätigkeit gelinge und der Beschwerdeführer realistische Chancen erhalte, hierfür eine Arbeitsstelle zu finden. Für eine solche Umschulung müsse dieser durch die IV unterstützt werden (VB 230 S. 2).