Zu empfehlen sei die zeitnahe Prüfung und Einleitung von beruflichen Massnahmen. Angesichts der "affektiven Auffälligkeiten" sei mit dem Beschwerdeführer über die Möglichkeit einer psychotherapeutischen Behandlung gesprochen worden; diese wolle er aber zur Zeit nicht in Anspruch nehmen, da er sich im familiären Umfeld gut unterstützt fühle (VB 180 S. 6).