Der Beschwerdeführer verfüge insgesamt über gute kognitive Voraussetzungen. Ausgehend vom ermittelten kognitiven Leistungsprofil sei jedoch angesichts der verbalmnestischen Einschränkungen die längerfristige Abspeicherung neuer Inhalte erschwert und dies dürfte mit einem erhöhten Zeitbedarf beim Lernen einhergehen. Zudem sei denkbar, dass sich unter längerdauernden erhöhten Anforderungen oder in stressbehafteten Situationen eine reduzierte konzentrative Belastbarkeit zeige. Zu empfehlen sei die zeitnahe Prüfung und Einleitung von beruflichen Massnahmen.