2.3. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Beschwerdegegnerin habe den anspruchsrelevanten medizinischen Sachverhalt unzureichend abgeklärt (vgl. Beschwerde S. 5). -5- 2.4. Aus den medizinischen Akten geht insbesondere Nachfolgendes hervor: