Die Beschwerdegegnerin tätigte Abklärungen und gewährte dem Beschwerdeführer Integrationsmassnahmen. Am 15. September 2016 verfügte sie die rückwirkende Zusprache einer ganzen Invalidenrente für die Periode vom 1. August 2014 bis 30. April 2015, einer halben Invalidenrente für den Monat Mai 2015 sowie einer Viertelsrente für die Periode vom 1. Juni 2015 bis 31. Oktober 2016. Aufgrund der eingetretenen Verbesserung des Gesundheitszustands verneinte sie einen darüberhinausgehenden Rentenanspruch.