Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2022.106 / sh / fi Art. 116 Urteil vom 31. Oktober 2022 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Schircks Denzler Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Fricker Rechtspraktikantin Heinrich Beschwerde A._____, führer unentgeltlich vertreten durch MLaw Rosa Renftle, Rechtsanwältin, Baslerstrasse 15, Postfach, 4310 Rheinfelden Beschwerde SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene B._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten / berufliche Massnahmen (Verfügung vom 10. Februar 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1971 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 27. Oktober 2009 wegen diverser gesundheitlicher Beeinträchtigungen (u.a. Nierenin- suffizienz) bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (Beruf- liche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Mit Verfügungen vom 5. Dezember 2011 und 18. Juni 2012 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer rückwirkend ab dem 1. Juni 2010 eine (unbefristete) Viertelsrente zu. 1.2. Mit Schreiben vom 22. August 2014 an die Beschwerdegegnerin machte der Beschwerdeführer aufgrund der am 14. April 2014 erfolgten Nieren- transplantation eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands gel- tend. Er ersuchte sodann mit Schreiben vom 20. Januar 2015 um Unter- stützung bei der Wiedereingliederung. Die Beschwerdegegnerin tätigte Ab- klärungen und gewährte dem Beschwerdeführer Integrationsmassnahmen. Am 15. September 2016 verfügte sie die rückwirkende Zusprache einer ganzen Invalidenrente für die Periode vom 1. August 2014 bis 30. April 2015, einer halben Invalidenrente für den Monat Mai 2015 sowie einer Vier- telsrente für die Periode vom 1. Juni 2015 bis 31. Oktober 2016. Aufgrund der eingetretenen Verbesserung des Gesundheitszustands verneinte sie einen darüberhinausgehenden Rentenanspruch. 1.3. Am 27. Juni 2018 meldete sich der Beschwerdeführer nach einer Sepsis mit Multiorganversagen und anschliessender Oberschenkelamputation er- neut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an. Diese hielt mehrmals Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und tätigte Abklärungen in beruflicher und medizinischer Hinsicht. Nach durch- geführtem Vorbescheidverfahren sprach die Beschwerdegegnerin dem Be- schwerdeführer mit Verfügung vom 10. Februar 2022 rückwirkend ab dem 1. Juni 2019 bis 31. März 2020 eine ganze Invalidenrente, ab dem 1. April 2020 bis 30. September 2020 eine halbe Invalidenrente und ab dem 1. Ok- tober 2020 eine (unbefristete) Viertelsrente zu. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 10. Februar 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. März 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte fol- gende Rechtsbegehren: -3- "1. Die Verfügung vom 10. Februar 2022 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei eine ganze IV-Rente zuzusprechen. 3. Dem Beschwerdeführer seien berufliche Massnahmen zu gewähren. 4. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. 5. Dem Beschwerdeführer sei für vorliegendes Verfahren die unentgeltli- che Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende als unentgelt- liche Vertreterin zuzuteilen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin." 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 28. März 2022 die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 30. März 2022 wurde die beruf- liche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers im Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Schreiben vom 5. Ap- ril 2022 verzichtete diese auf eine Stellungnahme. 2.4. Die Instruktionsrichterin bewilligte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. April 2022 die unentgeltliche Rechtspflege und ernannte MLaw Ro- sa Renftle, Rechtsanwältin, Rheinfelden, zu dessen unentgeltlicher Vertre- terin. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Zu prüfen ist, ob sich die angefochtene Verfügung vom 10. Februar 2022 als korrekt erweist. 2. 2.1. In der angefochtenen Verfügung vom 10. Februar 2022 (Vernehmlas- sungsbeilage [VB] 241) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizini- scher Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilungen der RAD-Ärztin Dr. med. C., Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 11. März (VB 216; E. 2.4.6. nachfolgend) und 3. August 2021 (VB 233; E. 2.4.8. nachfolgend). -4- 2.2. 2.2.1. Nach dem Untersuchungsgrundsatz haben Versicherungsträger und Sozi- alversicherungsgericht von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegeh- ren für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; vgl. BGE 146 V 240 E. 8.1 S. 248 mit Hinweisen; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 13 ff. zu Art. 43 ATSG). 2.2.2. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.2.3. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). 2.2.4. Beweistauglich kann auch eine reine Aktenbeurteilung sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn genügend Unterlagen aufgrund anderer persönlicher Untersuchungen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sachverständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (Urteile des Bundesge- richts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. De- zember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 2.3. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Beschwerdegegne- rin habe den anspruchsrelevanten medizinischen Sachverhalt unzu- reichend abgeklärt (vgl. Beschwerde S. 5). -5- 2.4. Aus den medizinischen Akten geht insbesondere Nachfolgendes hervor: 2.4.1. Am 21. Juni 2018 erlitt der Beschwerdeführer einen septischen Schock mit Multiorganversagen (VB 134 S. 2 f.), worauf ein langer Infektverlauf mit wiederholten chirurgischen Eingriffen (vgl. VB 134 S. 28 f., 43 ff.) sowie einer Oberschenkelamputation links am 26. August 2018 folgte (VB 134 S. 25). Am 3. Oktober 2018 wurde der Beschwerdeführer zur Rehabilitation in die Rehaklinik M. verlegt (vgl. VB 133 S. 41, 62). Aus dieser wurde er am 31. Januar 2019 in einem guten Allgemeinzustand entlassen (VB 139 S. 5 ff.). Aus dem (korrigierten) Austrittsbericht der Rehaklinik M. vom 21. März 2019 geht hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hervor, dass der Beschwerdeführer vom 21. Juni 2018 bis Ende Februar 2019 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Die weitere Beurteilung des "beruflichen Pro- cedere" erfolge durch den Hausarzt bzw. den Operateur. Aufgrund der fort- bestehenden "[m]edizinischen Phase" werde die "Zumutbarkeit" noch nicht festgelegt. Der Beschwerdeführer könne jedoch seine bisherige Tätigkeit als Polymechaniker aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben. Beim Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt sei der Beschwerdeführer auf Un- terstützung angewiesen (vgl. VB 139 S. 5). 2.4.2. Der behandelnde Hausarzt Dr. med. D., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt im Verlaufsbericht vom 15. August 2019 fest, der Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der letzten Berichter- stattung im Dezember 2018 verschlechtert. Dr. med. D. erwähnte kognitive Defizite sowie eine deutliche mentale und motorische Verlangsamung. Die Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit habe einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (VB 154 S. 1 f.). Es sei weder die bisherige noch eine andere Tätigkeit zumutbar (vgl. VB 154 S. 4 f.). Auf die von der Be- schwerdegegnerin gestellten Rückfragen führte Dr. med. D. am 11. De- zember 2019 aus, die kognitiven Defizite würden sich seit Juni 2018 zeigen und seien mittleren Grads. Die kognitive Verlangsamung äussere sich mit- tels Perseveration und die motorische Verlangsamung mittels Dyskoordi- nation (vgl. VB 166). 2.4.3. Am 16. Dezember 2019 hielt der behandelnde Nephrologe Dr. med. E., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Nephrologie, Kan- tonsspital F., fest, der Zustand des Beschwerdeführers sei seit der Entlassung aus der Rehabilitation relativ stabil geblieben. Am 27. No- vember habe eine grosse Narbenhernie chirurgisch saniert werden müs- sen, was den Allgemeinzustand vorübergehend beeinträchtigt habe. Kog- nitive Defizite seien ihm nicht aufgefallen. Für angepasste, körperlich -6- leichte Tätigkeiten, welche rollstuhlgeeignet seien, sei der Beschwerdefüh- rer 100 % arbeitsfähig (VB 167 S. 2). 2.4.4. Aus dem Bericht der Rehaklinik M. vom 3. Juni 2020 betreffend die tags zuvor durchgeführte neuropsychologische Untersuchung geht hervor, dass beim Beschwerdeführer eine leichte neuropsychologische Störung mit isolierter Minderleistung im verbal-episodischen Gedächtnis diagnostiziert werde bei ansonsten unauffälligem kognitivem Leistungsprofil, "ätiologisch bei Status nach erlittenem septischem Schock". Der Beschwerdeführer verfüge insgesamt über gute kognitive Voraussetzungen. Ausgehend vom ermittelten kognitiven Leistungsprofil sei jedoch angesichts der verbal- mnestischen Einschränkungen die längerfristige Abspeicherung neuer In- halte erschwert und dies dürfte mit einem erhöhten Zeitbedarf beim Lernen einhergehen. Zudem sei denkbar, dass sich unter längerdauernden erhöh- ten Anforderungen oder in stressbehafteten Situationen eine reduzierte konzentrative Belastbarkeit zeige. Zu empfehlen sei die zeitnahe Prüfung und Einleitung von beruflichen Massnahmen. Angesichts der "affektiven Auffälligkeiten" sei mit dem Beschwerdeführer über die Möglichkeit einer psychotherapeutischen Behandlung gesprochen worden; diese wolle er aber zur Zeit nicht in Anspruch nehmen, da er sich im familiären Umfeld gut unterstützt fühle (VB 180 S. 6). 2.4.5. Am 16. Juni 2020 hielt RAD-Ärztin Dr. med. C. in ihrer Aktenbeurteilung fest, medizinisch-theoretisch sei eine angepasste, sitzende Tätigkeit, wel- che Rollstuhl-geeignet sei und keiner erhöhten Infektionsgefahr unterliege, vollzeitig zumutbar. "Wahrscheinlich" sei "auch länger dauernd von einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit von ca. 20-30 % auszugehen (AF bestätigt seit 06/2020)". Spätestens seit Dezember 2019 könne von einer mindestens 50%igen Arbeitsfähigkeit medizinisch-theoretisch ausgegan- gen werden (VB 182 S. 2). 2.4.6. In der Stellungnahme vom 11. März 2021 führte die RAD-Ärztin Dr. med. C. aus, im November 2019 sei beim Beschwerdeführer eine Narbenhernie operiert worden, weshalb – bei nochmaliger Betrachtung – erst ab Januar 2020 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne. Da die neuropsychologische Untersuchung erst im Juni 2020 stattgefunden habe, werde spätestens ab diesem Zeitpunkt von einer "vollen Arbeitsfähigkeit" mit einer um 20 bis 30%igen Einschränkung der Leis- tungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen (VB 216 S. 3). 2.4.7. Am 4. Juni 2021 wurde beim Beschwerdeführer eine Parathyreodektomie durchgeführt. In der nephrologischen Sprechstunde vom 8. Juni 2021 habe -7- der Beschwerdeführer über einen guten Allgemeinzustand berichtet. Im La- bor hätten sich ein normales Gesamt-Calcium, normwertige Elektrolyte und rückläufige Nierenretentionsparameter gezeigt (VB 231 S. 4 f.). In seinem Bericht vom 29. Juni 2021 hielt Dr. med. E. fest, dass dem Beschwer- deführer die bisherige körperliche berufliche Tätigkeit nicht mehr möglich sei, da dieser auf einen Rollstuhl angewiesen sei nach einer Oberschenkel- amputation links nach schwerem septischem Schock mit nekrotisierender Fasziitis 2018. Es bestehe diesbezüglich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit halte er nur dann für mög- lich, wenn eine Umschulung hinsichtlich einer rein sitzenden Tätigkeit ge- linge und der Beschwerdeführer realistische Chancen erhalte, hierfür eine Arbeitsstelle zu finden. Für eine solche Umschulung müsse dieser durch die IV unterstützt werden (VB 230 S. 2). 2.4.8. Am 3. August 2021 führte Dr. med. C. aus, "nach nochmaliger Betrach- tung" aller Befunde sowie unter Einbezug sämtlicher Erkrankungen, insbe- sondere der diabetischen Nephropathie, der Oberschenkelamputation links, der hypertensiven Kardiopathie, der Adipositas mit Status nach mehr- fachen Operationen, der peripheren arteriellen Verschlusskrankheit, des obstruktiven Schlafapnoesyndroms sowie der Hinzuziehung der aktuellen Befunde und der ergänzenden Einschätzung des behandelnden Nephrolo- gen (vgl. E. 2.4.7. hiervor) sei die Leistungseinschränkung "doch höher" zu beurteilen. Insbesondere hätten sich die Nierenfunktionswerte im Vergleich zu den Vorjahren leicht verschlechtert. Erhöhte Retentionsparameter wür- den eine erhöhte Ermüdbarkeit verursachen. Es sei ausserdem zu berück- sichtigen, dass die Adipositas insofern relevanter sei, als der Beschwerde- führer aufgrund der Oberschenkelamputation weniger Möglichkeiten zum Abnehmen habe. In einer körperlich leichten, sitzenden sowie rollstuhlge- eigneten Tätigkeit, bei welcher grosse Hitze, Kälte und erhöhte Infektions- gefahren vermieden werden könnten, liege die Leistungseinschränkung aus versicherungsmedizinischer Sicht unter Berücksichtigung sämtlicher vorhandener Befunde "bei ca. 40 % (ab Juni 2020)" (VB 233 S. 2). 2.5. Die RAD-Ärztin Dr. med. C. hatte damit am 16. Juni 2020, am 11. März 2021 sowie am 3. August 2021 Stellung zur Arbeitsfähigkeit des Beschwer- deführers genommen. Dabei ging sie initial von einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit von ca. 20-30 % und einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit seit Dezember 2019 aus (VB 182 S. 2). In der folgen- den Arbeitsfähigkeitsbeurteilung vom 11. März 2021 führte Dr. med. C. aus, dass bei nochmaliger Betrachtung die vollständige Arbeitsunfähigkeit auch noch auf einige Wochen nach der Operation ausgedehnt werden könne, sodass erst ab Januar 2020 von einer mindestens 50%igen Arbeits- fähigkeit auszugehen sei. "Da die neuropsychologische Untersuchung erst im Juni 2020 stattfand, wird spätestens ab diesem Zeitpunkt von der vollen -8- Arbeitsfähigkeit mit einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20- 30 % in angepasster Tätigkeit ausgegangen" (VB 216 S. 3). In ihrer letzten Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vom 3. August 2021 führte Dr. med. C. wiederum aus, dass "nach nochmaliger Be- trachtung aller Befunde und unter Einbezug sämtlicher Erkrankungen (…) die Leistungseinschränkung doch höher beurteilt" werde. Es sei ab Juni 2020 eine Leistungseinschränkung von ca. 40 % gegeben (VB 233 S. 2). Bezüglich der verschiedenen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit durch die RAD-Ärztin ist einerseits unklar, inwiefern es zwischen Januar und Juni 2020 zu einer Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerde- führers und einer damit einhergehenden Verbesserung der Arbeitsfähigkeit gekommen sein soll. Andererseits ist nicht schlüssig begründet, wie Dr. med. C. ab Juni 2020 zuerst zur Einschätzung einer 100%igen Ar- beitsfähigkeit (in angepasster Tätigkeit) mit einer Leistungseinschränkung von 20 bis 30 % und anschliessend mit einer Leistungseinschränkung von 40 % gelangte. Sie scheint sich dabei insbesondere auf den neuropsycho- logischen Bericht vom 3. Juni 2020 zu stützen. Darin wurde aber keine pro- zentmässige Angabe zur Arbeitsunfähigkeit gemacht (VB 180 S. 6), wes- halb die RAD-Ärztin nicht darauf hätte verzichten dürfen, ihre Einschätzung fundiert zu erläutern oder aber gegebenenfalls Rückfragen bei den Bericht erstattenden Neuropsychologen anzuregen. Zudem führte Dr. med. C. in ihrer Beurteilung vom 3. August 2021 zwar aus, dass ihre neue Ein- schätzung "nach nochmaliger Betrachtung aller Befunde unter Einbezug sämtlicher Erkrankungen" erfolgt sei, jedoch bleibt mangels einer einge- henden Begründung ungewiss, warum sie zu dieser Arbeitsfähigkeitsein- schätzung kam und ob dabei tatsächlich die Wechselwirkungen der Ge- sundheitsbeeinträchtigungen des (multimorbiden) Beschwerdeführers be- rücksichtigt wurden bzw. ob diesbezüglich überhaupt ein feststehender Sachverhalt gegeben war (vgl. E. 2.4.8. hiervor). Die Beurteilungen von RAD-Ärztin Dr. med. C. erweisen sich deshalb als widersprüchlich, un- vollständig und entbehren einer nachvollziehbaren Begründung. 2.6. Insgesamt ist in Anbetracht der strengen Anforderungen an reine Aktenbe- urteilungen durch versicherungsinterne medizinische Fachpersonen als Beweisgrundlage (vgl. E. 2.2.2. hiervor) nach dem Dargelegten von zumin- dest geringen Zweifeln an den Beurteilungen der RAD-Ärztin auszugehen. Die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers lassen sich daher ge- stützt auf deren Einschätzungen nicht abschliessend beurteilen. Der an- spruchsrelevante medizinische Sachverhalt erweist sich im Lichte der Un- tersuchungsmaxime (vgl. E. 2.2.1.) als nicht rechtsgenüglich erstellt. Es rechtfertigt sich deshalb vorliegend, die Sache zu umfassender gutachter- licher Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Dabei -9- sind der Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde- führers in angestammter und angepasster Tätigkeit, insbesondere auch im retrospektiven zeitlichen Verlauf bis zum (neuen) Verfügungszeitpunkt, aus fachärztlicher Sicht der zu beteiligenden Disziplinen sowie im Konsens zu bestimmen. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin neu über die inva- lidenversicherungsrechtlichen Leistungsansprüche des Beschwerdefüh- rers zu verfügen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigen sich Ausfüh- rungen zu den weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Be- schwerde S. 5 ff.). 3. 3.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. Februar 2022 aufzuheben und die Sache – eventualantragsgemäss – zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 3.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der rich- terlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rück- weisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Ab- klärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Diese sind praxisgemäss der unentgeltlichen Rechtsvertreterin zu bezahlen. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 10. Feb- ruar 2022 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückge- wiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. - 10 - 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsver- treterin des Beschwerdeführers die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'450.00 zu bezahlen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreterin; 2-fach) die Beschwerdegegnerin die Beigeladene das Bundesamt für Sozialversicherungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 31. Oktober 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Kathriner Fricker