Auf die nachvollziehbare Beurteilung des Kreisarztes, wonach der status quo sine (spätestens) vier Wochen nach dem Unfallereignis erreicht worden sei und die darüber hinaus persistierenden Beschwerden nicht mehr in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum geltend gemachten Ereignis stünden, kann somit vollumfänglich abgestellt werden. Folglich ist die von der Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 4. Februar 2022 vorgenommene Leistungseinstellung per 16. Mai 2021 nicht zu beanstanden. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde ist abzuweisen. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).