Die Begründung des Kreisarztes, weshalb die Hüftbeschwerden nicht unfallkausal seien, leuchtet ohne Weiteres ein: In der Bildgebung seien keine Anhaltspunkte für eine Traumatisierung der Wirbelsäule oder der Iliosakralgelenke erkennbar gewesen. Ursächlich für die Beschwerden seien jedoch Einengungen der Intervertebralforamina infolge von Spondylarthrosen. Diese seien wiederum ausschliesslich vorbestehend und somit nicht Folge oder Teilfolge des Unfallereignisses (Beurteilung vom 13. August 2021 [VB 55 S. 2]; vgl. auch die nachträgliche kreisärztliche Stellungnahme vom 31. März 2022 [VB 89 S. 2]).