5.3. Betreffend das sinngemässe Vorbringen des Beschwerdeführers, er leide seit dem Unfallereignis an Beschwerden an Wirbelsäule, Hüfte und Becken, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine gesundheitliche Schädigung rechtsprechungsgemäss nicht bereits als durch ein Ereignis verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist (beweisrechtlich unzulässige sogenannte "post hoc, ergo propter hoc"-Argumentation; BGE 142 V 325 E. 2.3.2.2 S. 330; 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.). Die Begründung des Kreisarztes, weshalb die Hüftbeschwerden nicht unfallkausal seien, leuchtet ohne Weiteres ein: