Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (BGE 146 V 51 E. 5.1 S. 56 mit Hinweisen). 3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilung ihres Kreisarztes Dr. med. B., Praktischer Arzt, vom 13. August 2021. Dieser führte in seiner Beurteilung aus, die LWS-Beschwerden sowie die im MRI vorgefundenen und operierten Befunde seien ausschliesslich degenerativer Natur und nicht Folge oder Teilfolge des geltend gemachten Ereignisses vom 11. November 2020.