1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Leistungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 11. November 2020 mit Einspracheentscheid vom 4. Februar 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 76) zu Recht per 16. Mai 2021 eingestellt hat. 2. 2.1. Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). -3-