2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. März 2022 (Datum Postaufgabe) bei der Beschwerdegegnerin Beschwerde, welche diese am 10. März 2022 zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht überwies. Der Beschwerdeführer beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides sowie die Weiterausrichtung der gesetzlichen Leistungen über den 16. Mai 2021 hinaus. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 7. April 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Am 21. April 2022 (Posteingang) reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: