1. Der 1962 geborene Beschwerdeführer war als Maschinenwart angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Am 11. November 2020 stürzte er beim Duschen in der Badewanne und verletzte sich dabei. Die Beschwerdegegnerin anerkannte für diesen Nichtberufsunfall ihre Leistungspflicht und richtete vorübergehende Leistungen aus. Mit Verfügung vom 20. August 2021 stellte sie ihre Leistungen per 16. Mai 2021 ein, da der status quo sine zu diesem Zeitpunkt erreicht gewesen sei. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 4. Februar 2022 ab.