Fehlverhalten erweist sich die vom Beschwerdegegner festgesetzte Sanktion von 3 Einstelltagen als angemessen. Die festgelegte Einstelldauer ist daher zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 6.2. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als Sozialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.