5.2. Der Beschwerdegegner nahm gestützt auf das Einstellraster des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco; vgl. Rz. D79 der AVIG Praxis Arbeitslosenentschädigung [ALE], Ziff. 1.C) ein leichtes Verschulden an und setzte die Sanktion auf 3 Einstelltage fest. Gemäss dem Einstellraster wird, wer erstmals ungenügende Arbeitsbemühungen einreicht, mit 3 bis 4 Einstelltagen sanktioniert. Der Beschwerdeführer wurde bis dahin nie wegen ungenügender Arbeitsbemühungen sanktioniert. Mit Blick auf das dargelegte -6-