– statt weiterer Arbeitsbemühungen im November 2021 – erfasst wurden. 4.3. Nach dem Gesagten hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht wegen ungenügender Arbeitsbemühungen für den Monat November 2021 sanktioniert. 5. 5.1. Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung richtet sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).