zahl an Arbeitsbemühungen für den November 2021 aufmerksam gemacht und zur Stellungnahme aufgefordert worden war. Des Weiteren sind seine Angaben insofern widersprüchlich, als er in seiner Stellungnahme vom 24. Dezember 2021 zum Schreiben des Beschwerdegegners vom 13. Dezember 2021 (VB 61) noch angegeben hatte, im November 2021 acht Bewerbungen gemacht und nachgewiesen zu haben, in seiner Einsprache gegen die Verfügung des Beschwerdegegners vom 20. Januar 2022 (und sinngemäss auch in der vorliegenden Beschwerde) dann aber nur noch sechs im fraglichen Monat erfolgte Bewerbungen geltend machte.